Testamentsvollstreckung
Wir bieten Testamentsvollstreckung an!
Gründe für eine Testamentsvollstreckung
Es gibt gute Gründe dafür, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Einer davon: Nach dem Tod werden sich mehrere Erben als Erbengemeinschaft den Nachlass teilen – und der Testamentsvollstrecker soll verhindern, dass sie in Streit geraten. Aber auch, wenn die Erben noch minderjährig sind oder ein Mensch mit Behinderung vom Nachlass profitieren soll, ist es sinnvoll, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Der Testamentsvollstrecker handelt in Ihrem Sinn. Er sorgt dafür, dass das Vermögen wunschgemäß verteilt wird, und kann, wenn nötig, auch gegen den Willen einzelner Hinterbliebener Tatsachen schaffen.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Den Testamentsvollstrecker treffen auch Pflichten – und Hinterbliebene haben die Möglichkeit, die Einhaltung zu kontrollieren.
Nachlassverzeichnis: Der Testamentsvollstrecker muss nach Antritt seines Postens ein vollständiges Verzeichnis der Nachlassgegenstände samt etwaiger Schulden erstellen und den Erben vorlegen. Nur so erhalten sie einen Überblick über ihr späteres Erbe. Das Erstellen des Nachlassverzeichnisses gehört zu den Hauptpflichten jedes Testamentsvollstreckers. Erfüllt er sie nicht oder unvollständig, können Erben beim Nachlassgericht seine Entlassung beantragen.
Rechenschaft ablegen: Bleibt der Treuhänder mehr als zwölf Monate im Amt, können Erben verlangen, dass er einmal pro Jahr über seine Tätigkeit Rechenschaft ablegt.
Die Lebenshilfe-Stiftung Braunschweig bietet Testamentsvollstreckungen unter folgenden Voraussetzungen an:
- Es gibt einen Bezug zur Lebenshilfe Braunschweig, weil Ihr behindertes Kind bei uns arbeitet oder wohnt. Durch ein Behindertentestament wird es geschützt.
- Ihr Wohnsitz ist in der Region Braunschweig.
„Angemessene Vergütung“ für Vollstrecker
Laut Gesetz steht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu, „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“. Welche Summen als „angemessen“ gelten, hat der Gesetzgeber offengelassen. Das birgt großes Konfliktpotenzial.
Die Lebenshilfe-Stiftung Braunschweig wurde bisher als Testamentsvollstreckerin nach der Tabelle von Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer vergütet. Aber auch andere Vergütungen sind möglich.
Der Deutsche Notarverein orientiert sich mit seiner „Neuen Rheinischen Tabelle“ an der Höhe des Nachlasses und dem Aufwand, der mit dem Amt verbunden ist. Der Testamentsvollstrecker erhält einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Grundvergütung. Für besonders aufwendige Arbeiten wie den Verkauf von Immobilien im Ausland sind Zuschläge von bis zu 100 Prozent vorgesehen. Bei großen Nachlässen oder unklaren Vermögensverhältnissen ist auch eine Pauschale überlegenswert.
Tipp: Legen Sie in Ihrem Testament unmissverständlich fest, welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker haben soll, wo seine Befugnisse enden und welche Vergütung ihm für seine Dienste zustehen.
Wir beraten Sie gern und stellen Ihnen auch einen Kontakt zu einem Fachanwalt her.