Testamentsvollstreckung

Wir bieten Testamentsvollstreckung an!

Gründe für eine Testaments­voll­stre­ckung

Es gibt gute Gründe dafür, in seinem Testament einen Testaments­voll­stre­cker zu benennen. Einer davon: Nach dem Tod werden sich mehrere Erben als Erbengemeinschaft den Nach­lass teilen – und der Testaments­voll­stre­cker soll verhindern, dass sie in Streit geraten. Aber auch, wenn die Erben noch minderjäh­rig sind oder ein Mensch mit Behinderung vom Nachlass profitieren soll, ist es sinn­voll, eine Testaments­voll­stre­ckung anzu­ordnen.

Der Testaments­voll­stre­cker handelt in Ihrem Sinn. Er sorgt dafür, dass das Vermögen wunsch­gemäß verteilt wird, und kann, wenn nötig, auch gegen den Willen einzelner Hinterbliebener Tatsachen schaffen.

Pflichten des Testaments­voll­stre­ckers

Den Testaments­voll­stre­cker treffen auch Pflichten – und Hinterbliebene haben die Möglich­keit, die Einhaltung zu kontrollieren.

Nach­lass­verzeichnis: Der Testaments­voll­stre­cker muss nach Antritt seines Postens ein voll­ständiges Verzeichnis der Nach­lass­gegen­stände samt etwaiger Schulden erstellen und den Erben vorlegen. Nur so erhalten sie einen Über­blick über ihr späteres Erbe. Das Erstellen des Nach­lass­verzeich­nisses gehört zu den Haupt­pflichten jedes Testaments­voll­stre­ckers. Erfüllt er sie nicht oder unvoll­ständig, können Erben beim Nach­lass­gericht seine Entlassung beantragen.

Rechenschaft ablegen: Bleibt der Treuhänder mehr als zwölf Monate im Amt, können Erben verlangen, dass er einmal pro Jahr über seine Tätig­keit Rechenschaft ablegt.

Die Lebenshilfe-Stiftung Braunschweig bietet Testamentsvollstreckungen unter folgenden Voraussetzungen an:

  • Es gibt einen Bezug zur Lebenshilfe Braunschweig, weil Ihr behindertes Kind bei uns arbeitet oder wohnt. Durch ein Behindertentestament wird es geschützt.
  • Ihr Wohnsitz ist in der Region Braunschweig.

„Angemessene Vergütung“ für Voll­stre­cker

Laut Gesetz steht dem Testaments­voll­stre­cker eine „angemessene Vergütung“ zu, „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“. Welche Summen als „angemessen“ gelten, hat der Gesetz­geber offengelassen. Das birgt großes Konflikt­potenzial.

Die Lebenshilfe-Stiftung Braunschweig wurde bisher als Testamentsvollstreckerin nach der Tabelle von Möhring/Beisswingert/Klingelhöffer vergütet. Aber auch andere Vergütungen sind möglich.

Der Deutsche Notar­ver­ein orientiert sich mit seiner „Neuen Rhei­nischen Tabelle“ an der Höhe des Nach­lasses und dem Aufwand, der mit dem Amt verbunden ist. Der Testaments­voll­stre­cker erhält einen bestimmten Prozent­satz des Nach­lass­wertes als Grund­vergütung. Für besonders aufwendige Arbeiten wie den Verkauf von Immobilien im Ausland sind Zuschläge von bis zu 100 Prozent vorgesehen. Bei großen Nach­lässen oder unklaren Vermögens­verhält­nissen ist auch eine Pauschale über­legens­wert.
 

Tipp: Legen Sie in Ihrem Testament unmiss­verständlich fest, welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker haben soll, wo seine Befug­nisse enden und welche Vergütung ihm für seine Dienste zustehen.

Wir beraten Sie gern und stellen Ihnen auch einen Kontakt zu einem Fachanwalt her.